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Mittwoch, 22 Januar 2014 10:07

Satzung von Grün-Weiß Marathon Münster e.V.

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DJK Grün-Weiß Marathon Münster e.V.

Satzung vom 13.06.2008 mit Änderungen vom 26.02.2009 und 05.03.2011

Die Satzung von Grün-Weiß Marathon Münster e.V.

Am 13. Juni 2008 verabschiedete die Mitgliederversammlung eine neue Satzung, die am 26. Februar 2009 in den §§ 1 und 8 und am 5. März 2011 in den §§ 1 und 8 geändert wurde.

1§ 1 Der Verein

(1) Der Sportverein trägt den Namen "DJK Grün Weiß Marathon Münster e.V.". Der Verein wurde am 18.12.1949 gegründet. Er hat seinen Sitz im Kreuzviertel in Münster und ist beim Amtsgericht Münster (VR 1295) in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat den Zweck, unter Wahrung der parteipolitischen, religiösen und rassischen Neutralität die Sportbestrebungen seiner Mitglieder zu fördern.

(3) Erwirbt der Verein Mitgliedschaften in Sportverbänden, werden die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände anerkannt.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege und der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pau-schalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitglieder

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Personen, die sich in be-sonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitglied-schaft verleihen.

(2) Die vorläufige Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitritt erklärt und durch den Beschluss des Vorstandes zur endgültigen Mitgliedschaft. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen. Aufnahmeanträge können vom Vorstand nur begründet abgelehnt werden. Dem Antragsteller ist der ablehnende Bescheid unter Angabe des Grundes anzugeben.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt nach einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Halbjahres. Die Austrittserklärung von Minderjährigen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung eines Erziehungsberech-tigten. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält, es trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Vereinsausschlusses gegen die Pflichten aus der Beitragsordnung verstößt oder es in gravierender Weise gegen die Vereinssatzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitglieder wirken bei der Bildung der Organe und der Sportfachabteilungen des Vereins mit. Ab 16 Jahre besitzen sie das aktive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht; bei Jugendangelegenheiten besitzen sie ab zehn Jahre das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. Ab 16 Jahre kann das Mitglied in den Vorstand bzw. in Funktionen der Sportfachabteilungen gewählt werden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.

(6) Juristische Personen sind berechtigt, mit einem Vertreter an allen Veranstaltungen des Vereins teil-zunehmen. Sie besitzen das Rede- und Antragsrecht, aber weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

(7) Durch seinen Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen in den jeweiligen geltenden Fassungen an.

(8) Das Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge und einer Aufnahmegebühr sowie eventueller Umlagen in einer Höhe bis zum dreifachen Jahresbeitrag oder zur Leistung von bis zu zwanzig Arbeitsstunden jährlich laut der Beitragsordnung verpflichtet. Es ist an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

(9) Die zur Mitgliederverwaltung notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

§ 3 Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags und der Gebühren verpflichtet. Die Beitragspflicht be-ginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats. Grundsätzlich wird der Beitrag halbjährlich im Voraus im Last-schriftverfahren eingezogen. Die Höhe der finanziellen Verpflichtungen (Beitrag, Aufnahmegebühren, Abteilungszuschläge, Sonderbeiträge, sonstige Gebühren oder Arbeitsleistungen) regelt die Beitrags- bzw. die Finanzordnung.

§ 4 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das höchste Organ des Vereins, der Vorstand und die Abteilungen.

(2) Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht der Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann durch die Eltern wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Spätestens 750 Tage nach einer Mitgliederversammlung muss die nächste Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand lädt mindestens drei Wochen vor dem Tag ihres Zusammentretens schriftlich, grundsätzlich per Email oder ersatzweise postalisch ein.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Er kann einen Versammlungsleiter wählen lassen und bestimmt einen Protokollanten. Anträge zur Mitgliederversammlung, die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen sind, können die Mitglieder, die Abteilungen und der Vorstand stellen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie für dringlich hält, eine Abteilungsversammlung dies mit Mehrheit beschließt oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen dieses wünscht. Der Antrag muss begründet dem Vorstand vorliegen. Dieser hat dann satzungsgemäß innerhalb von vier Wochen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

§ 4a Mitgliederversammlung

(1) (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Für Wahlen und Beschlüsse gelten die demokratischen Grundsätze. Grundsätzlich beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede Wahl kann auf Antrag in geheimer Wahl durchgeführt werden. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Vereinsrecht entspricht. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift, der die Teilnehmerliste beizufügen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins beschließen. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören

- die Festlegung und Richtlinien der Vereinsarbeit

- die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Rechnungsprüfer

- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

- die Entlastung des Vorstandes

- Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung

- Beschlussfassung über die Satzung

- die Auflösung des Vereins.

§ 4b Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem der Vorsitzende, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Jugendwart angehören, und dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand), dem der stellvertretende Kassenwart, bis zu sieben von der Mitglie-derversammlung zu wählende oder vom Vorstand zu ernennende Beisitzer und die Abteilungsleiter oder ihre Stellvertreter angehören.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Kassenwart und der Jugendwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Sat-zung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Der geschäfts-führende Vorstand darf Aufgaben delegieren.

(4) Der Gesamtvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Auf Antrag eines seiner Mitglieder ist er vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.

§ 4c Abteilungen

(1) Der Verein gliedert sich in Sportabteilungen und die Jugendabteilung.

(2) Die Sportabteilungen müssen jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durchführen. Sie wählen eine Abteilungsleitung, die mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart besteht. Die Abteilungsleiter oder ihre Vertreter sind Mitglied im Gesamtvorstand.

(3) Die Abteilungen müssen ihre Kosten aus Teilen der erhobenen Mitgliedsbeiträge, Abteilungszuschlägen und Zuschüssen und sonstigen Einnahmen decken. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Abteilungszuschlages regelt die Beitragsordnung.

(4) Alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten Jugendvor-standsmitglieder gehören der Jugendabteilung an. Mindestens einmal jährlich findet eine Vollversammlung (Jugendversammlung) statt. Die Vereinsjugend organisiert sich selbständig im Rahmen dieser Satzung und der gültigen Ordnungen des Vereins. Die Jugendversammlung wählt einen Vor-stand, dem der Jugendwart vorsteht. Dieser ist Mitglied des Geschäftsführenden Vereinsvorstands.

§ 5 Wahlen, Beschlussfassung und Niederschrift

(1) Der Vereinsvorstand, die Abteilungsleitungen und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist mit Ausnahme der Rechnungsprüfer zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch zu besetzen oder die Aufgaben kommissarisch wahrzunehmen.

(2) Für die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands (§ 26 BGB) gilt die gesetzliche Regelung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter mit einer Frist von drei Tagen eingeladen hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über jede Sitzung eines Satzungsorgans ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungs-leiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.

§ 6 Finanzen

(1) Der Verein finanziert seine Ausgaben aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und erwirtschafteten Einnahmen.

(2) Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr eine Kassenprüfung abzuhalten. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der Jahresrechnung des Vorstands und der satzungsgemäßen Verwendung der Vereinsmittel.

(3) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungsunterlagen den Rechnungsprüfern zuzuleiten.

(4) Der Vorstand legt jeweils die beiden Jahresrechnungen mit den Prüfberichten der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.

§ 7 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Die Auflösung ist nur dann rechtens, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Dies gilt nicht, sofern die Auflösung dem Zweck einer Fusion mit anderen Vereinen dient. Eine solche Auflösung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

(2) Fehlt die Voraussetzung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 1, so ist innerhalb von sechs Wochen zwingend eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Münster zur zweckgebundenen Verwendung für Jugendförderung in Sportvereinen in Münster.

§ 8 Inkrafttreten

(4) Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2008 beschlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 26. Februar 2009 und 5. März 2011 geändert worden. Sie tritt nach Beschlussfassung in Kraft und löst die Satzung vom 17. November 2003 ab

Gelesen 2818 mal Letzte Änderung am Mittwoch, 22 Januar 2014 10:10