Im seit knapp einen Jahrzehnt von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt verfolgten Konzept „Grünes Band“ soll auf dem teilweise noch brach liegenden ehemaligen Grenzbereich zwischen den einstmals zwei deutschen Staaten mit Unterstützung der Bürgerschaft ein weitgehend naturnah belassener innerstädtischer Grünstreifen angelegt werden.
Im grünen Band soll es einen Wechsel von Waldflächen, Hainen und offenen Wiesenbereichen sowie Spiel- und Freizeitflächen geben. Vor einiger Zeit rief der Berliner Senat die Bürgerschaft auf, sich mit Vorschlägen an der Planung zu beteiligen. Dies nahm Martin Bunkowski aus Pankow zum Anlass, die Anlage eines Discgolf-Parcours im Grünen Band seines Stadtbezirks zu empfehlen.
Jetzt lehnte, wie laut Berliner Woche der Pankower Bezirksstadtrat und Leiter der Abteilung Stadtentwicklung, Jens-Holger Kirchner vom Bündnis 90 / Die Grünen, bestätigte, der Bezirk Pankow mit Unterstützung des Berliner Senats die Festinstallation von Discgolf-Körben ab. Als Begründung angeführt wurde das Berliner Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG), das in Paragraf 6 (Absatz 1, Ziffer 2), Benutzung der Anlagen, explizit aufführt: „Insbesondere ist verboten: 2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen“.
Das Problem ist allerdings nicht auf die Stadt und das Bundesland Berlin beschränkt. Auch - zum Beispiel in Münster - wurde die Einrichtung eines öffentlichen Discgolf-Parcours im Gremmendorfer Friedenspark zunächst auf die lange Bank geschoben. Die haftungsrechtlichen Probleme der Stadtverwaltung sind begründet und nachvollziehbar.
Die Tragödie bei der Love-Parade 2010 in Duisburg mit 21 Toten und 652 zum Teil schwer Verletzten machte im strafrechtlichen Verfahren deutlich, dass die Verwaltungsmitarbeiter - insbesondere der mittleren Verwaltungsebene - persönlich für die Genehmigungen der jeweiligen Stadt zumindest strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Dies bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde, der Amtsleiter und auch der zuständige Verwaltungsmitarbeiter, auch für die Zulassung der Installation einer Discgolf-Anlage im öffentlichen Raum persönlich haftbar gemacht werden können.
Sollte es zu einem Vorfall auf einem öffentlichen Discgolf-Parcours kommen, ist somit nicht nur der Spieler, der zum Beispiel einen Passanten verletzt oder im schlimmsten Fall sogar tötet, dafür verantwortlich, sondern auch der Mitarbeiter der Verwaltungseinrichtung, die das Aufstellen eines Discgolf-Korbes und / oder die Genehmigung einer Discgolf-Bahn veranlasst hat.
Bedeutet dies das Aus für den Discgolf-Sport in Deutschland?
Durch den Boom der letzten Jahre befassen sich immer mehr Kommunalverwaltungen in Deutschland mit Discgolf-Anlagen im öffentlichen Raum. Nicht überall bestehen Gesetze oder kommunale Satzungen wie in Berlin, die das Frisbee-Spielen generell verbieten. Tatsächlich werden auch Jahr für Jahr Discgolf-Anlagen in für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Parks genehmigt und von der jeweiligen Stadt, einem örtlichen DFV-Verein oder kommunalen Gesellschaften errichtet. Doch die nun einsetzende Diskussion könnte nicht nur weitere Anlagen verhindern, sondern auch zur Schließung von bestehenden Parcours im öffentlichen Raum führen.
Die jeweilige Kommunalverwaltung kann sich nur bei der Genehmigung von Discgolf-Turnieren (auf für diesen Zweck angelegten Bahnen und temporär aufgestellten Körben) und bei zeitlich klar festgelegten Trainingseinheiten für Vereine, die allerdings für diese Zeit die komplette Verantwortung für den Spielbetrieb und seine damit verbundenen Gefahren übernehmen müssen, der eigenen Verantwortung für den Discgolf entziehen.
„Außerhalb dieser Zeiten müssten aus Verwaltungssicht die Körbe verschlossen werden, wenn sie fest installiert sind“, hieß es aus der Stadtverwaltung Münster, was ebenfalls aus haftungsrechtlichen Gründen nachvollziehbar ist. Die Entgegnung der Discgolfer „Man kann doch Schilder mit dem Hinweis »Nutzung nur auf eigene Gefahr« aufstellen“, ließen die Verwaltungsmitarbeiter mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (7 U 98/09) nicht gelten. Ein 62-jähriger Badegast hatte in einem Freibad eine Rutsche benutzt, obwohl neben der Rutsche ein Schild ,,Rutsche nicht zu benutzen“ stand. Da die Rutsche frei zugänglich war, erhielt der Badegast ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Warum? Er verletzte sich, da das Schwimmbecken ohne Wasser war, weshalb die Rutsche - allerdings nach Gerichtsauffassung nicht ausreichend - gesperrt war.
Dies Urteil könnte auch auf Hinweise auf Discgolf-Anlagen, in der Regel am Eingang der Anlagen aufgestellt, zutreffen, die die private Nutzung verbieten oder bei Nutzung das Risiko (auf eigene Gefahr) auf die Spieler abwälzen will, für rechtlich nicht ausreichend erklären. Trotz der Hinweise wäre die Genehmigungsbehörde und ihre Mitarbeiter weiterhin in der (Mit-) Haftung.
Dieses Problem lässt sich, wenn überhaupt politisch, sprich durch den Gesetzgeber, lösen. Vergleichbar mit dem Straßenverkehr, bei dem die gefährdende oder sogar schädigende Nutzung nicht zur Mithaftung des Eigentümers der Verkehrsfläche führt, müsste ein Erlass oder gar ein Gesetz der jeweiligen Länder oder des Bundes Discgolf im öffentlichen Raum und die damit verbundene Haftung klären. Dies dürfte sich allerdings geraume Zeit, trotz der Lobbyarbeit der Vertreter des Deutschen Frisbeesport-Verbandes (DFV), hinziehen. Die Zwischenlösung dürfte damit für die meisten Discgolfer nicht vielversprechend aussehen, denn sie bestünde in Anlagen im nicht öffentlichen Raum. Vorbild ist da, wie beim Regelwerk der Discgolfer, der Ballgolf.