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Montag, 16 Juli 2012 08:24

Finanzordnung

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Finanzordnung des DJK Grün-Weiß Marathon Münster e.V.


§ 1 (Allgemeines)

1.1 Die Wirtschaftsführung des DJK Grün-Weiß Marathon Münster e.V. wird durch diese Finanzordnung in Verbindung mit der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung des Gesamtvereins sowie der Ordnungen der Abteilungen geregelt. Die Bestimmungen dieser Finanzordnung gelten für den Verein und seine Abteilungen.

1.2   Die dem Verein und seinen Abteilungen zur Verfügung stehenden Finanzmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Haushaltsführung hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.

§ 2 (Wirtschaftsjahr)

2.1    Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Januar eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember des Jahres. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, für das sie vereinnahmt oder verausgabt wurden.

§ 3 (Grundlagen der Finanzwirtschaft)

3.1    Grundlage der Finanzwirtschaft des Vereins sind die Haushaltspläne des Gesamtvereins und seiner Abteilungen. Der Vereinsvorstand und die Vorstände der Abteilungen müssen bis zum 30. November eines jeden Jahres den jeweiligen Haushaltsplan aufgestellt haben. Die Beschlussfassung über den Haushalt regeln die Satzung, Geschäftsordnung und die Ordnungen der Abteilungen.

§ 4 (Finanzrat /Verteilung der Mittel)

4.1   Der Kassenwart, der der stellvertretende Kassenwart, der Geschäftsführer und die Finanzverantwortlichen der Abteilungen bilden den Finanzrat des Vereins. Vorsitzender des Finanzrates ist der Kassenwart. Der Finanzrat tritt zusammen, wenn es die Finanzsituation des Vereins oder einzelner Abteilungen erfordert. Zu den Aufgaben des Finanzrates gehört die Abgleichung des Vereinshaushaltes und der Abteilungshaushalte.

4.2    Gemäß § 4c (3) der Satzung finanziert sich der Verein durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und erwirtschaften Einnahmen. Die Beiträge stehen den Abteilungen zu. Pro Mitglied führt die Abteilung einen Anteil (vgl. 4.3) an den Gesamtverein ab. Abteilungsbezogene Geldspenden, die auf das Hauptkonto des Vereins eingezahlt werden müssen, werden unverzüglich auf das Konto der Abteilungen überwiesen. Der Kassenwart kann von dieser Regelung abweichen, wenn die jeweilige Abteilung offene Posten beim Gesamtverein hat. Zuschüsse der öffentlichen Hand, der Sportbünde und vergleichbarer Verbände stehen dem Gesamtverein zu. Zweckgebundene Zuschüsse können den Abteilungen übertragen werden. Zuschüsse der Fachsportverbände stehen den jeweiligen Abteilungen zu. Erwirtschaftete Einnahmen stehen den Abteilungen der jeweiligen Organisatoren oder Veranstaltern zu. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mehrer Abteilungen oder des Gesamtvereins mit Abteilungen werden die erzielten Einnahmen leistungsbezogen aufgeteilt. Sonstige Zuwendungen stehen grundsätzlich dem Gesamtverein zu, der bei Zweckbindung der Zuwendungen diese entsprechend verwendet oder weiterleitet.

4.3    Der Finanzrat erarbeitet bei Bedarf einen Vorschlag über die Höhe des Anteils des Gesamtvereins an den Mitgliedsbeiträgen. Die tatsächliche Festlegung des Anteils erfolgt durch den Vereinsvorstand.

§ 5 (Ausführung des Haushalts)

5.1    Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Gesamtvereins untersteht dem Kassenwart, der sie in enger Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand verwaltet.
5.2    Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Abteilungen unterstehen den Finanzverantwortlichen der Abteilung, die die Mittel in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Abteilungsvorstand bzw. der Abteilungsleitung verwalten.
5.3    Ausgaben des Gesamtvereins können der Kassenwart, der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer tätigen. Die Abteilungsleiter und ihre Finanzverantwortlichen tätigen die Ausgaben der Abteilungen.
5.4    Der Kassenwart und die Finanzverantwortlichen der Abteilungen legen dem Gesamtvorstand mindestens vierteljährlich einen schriftlichen Bericht über die jeweilige Finanzentwicklung vor.


§ 6 (Zahlungsanweisungen)

6.1    Zahlungen werden nur geleistet, wenn Rechnungen oder Beschlüsse vorliegen, deren sachliche Richtigkeit vom Vorstand bzw. den zuständigen Abteilungsleitungen durch Unterschrift bestätigt ist.

6.2   Für regelmäßige Ausgaben, die sich aus dem Zweck des Vereins (zum Beispiel Verbandsabgaben) oder aus gültigen Verträgen ergeben, gilt Ziffer 6.1 nicht.

§ 7 (Zahlungsverkehr)

7.1   Die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Kassen- und Bankgeschäfte obliegt dem Kassenwart (Gesamtverein) bzw. den Finanzverantwortlichen der zuständigen Abteilung. Die sachliche und
rechnerische Richtigkeit sämtlicher Kassen- und Bankgeschäfte ist zu prüfen.

7.2   Einnahmen sind rechtzeitig einzuziehen. Ihr Eingang ist zu überwachen. Ausgaben sind zu den Fälligkeitsterminen unter Nutzung des Skontoabzugs zu leisten. Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über die jeweiligen Vereins- oder Abteilungskonten abzuwickeln. Zahlungen, die den jeweiligen Haushaltsansatz übersteigen, müssen bis zur Beschlussfassung durch den Vorstand zurückgestellt werden.

7.3   Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Gesamtverein. Zuständig ist der Geschäftsführer. Die Mitgliedsbeiträge werden bei halbjährlich am 15. Januar und am 15. Juli eingezogen. Die Sammeleinzüge erfolgen abteilungsbezogen. Anfang März und Anfang September werden die Mitgliedsbeiträge - abzüglich des halbjährlichen Anteils des Gesamtvereins - auf die Konten der Abteilungen weitergeleitet. Stichtage für die Ermittlung des Anteils des Gesamtvereins sind die Mitgliedszahlen am 1. Januar bzw. 1. Juli. Sollte der Einzug der jeweiligen Abteilung im Februar die Abführungssumme unterschreiten, so überweist die Abteilung bis zum 15. März den fälligen Betrag auf das Hauptkonto des Vereins.

7.4   Es ist Mitgliedern nicht gestattet, bei Kreditinstituten jeglicher Art Konten oder Sparbücher einzurichten, die mit dem Verein oder seinen Gliederung im Zusammenhang stehen oder in Zusammenhang
gebracht werden könnten. Auch ist es Mitgliedern nicht gestattet, Bargeldkassen jeglicher Art zu führen, wenn deren Einnahmen oder Teile der Einnahmen zum Haushalt des Gesamtvereins oder seiner Gliederungen gehören.

§ 8 (Finanzen der Abteilungen)

8.1    Die Abteilungen verwalten ihre Mittel selbstständig. Sie dürfen nur zur Verwirklichung des Vereinszwecks und im Rahmen des jeweiligen Haushaltsansatzes verwendet werden.
8.2    Die Abteilungen müssen ihren abteilungsintern geprüften Finanzbericht bis zum 31. Januar dem Geschäftsführenden Vorstand vorlegen. Bestehende Verbindlichkeiten und Forderungen sind im Finanzbericht aufzuführen.


§ 9 (Erstattung von Auslagen)

9.1   Auslagen der Vereinsmitglieder werden vom Verein und seinen Abteilungen nur erstattet, wenn die Auslage dem Zweck des Vereins entsprach und durch den Haushalt oder Beschluss des Vorstandes bzw. der Abteilungsleitung abgesichert ist.

9.2   Auslagen sind zeitnah abzurechnen und durch Originale zu belegen. Nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Gegenzeichnung durch Finanzverantwortliche des Gesamtvereins oder der jeweiligen Abteilung sind Eigenbelege abrechnungsfähig. Auslagen für das abgelaufene Haushaltsjahr müssen bis zum 31. Januar eingereicht werden. Später eingereichte Auslagen werden nur erstattet, wenn die Forderung bis zum 31. März schriftlich und begründet mitgeteilt worden ist.

§ 10 (Buchführung)

10.1  Sämtliche Finanzvorgänge sind nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung und gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften zu führen. Jeder zu buchende Beleg erhält eine Nummer. Die Belege sind in Ordnern fortlaufend nummeriert abzulegen. Die Belegnummern müssen mit den Buchungsnummern übereinstimmen. Die Aufzeichnungen sind zeitnah vorzunehmen.

§ 11 (Rechnungslegung)

11.1  Die Finanzverantwortlichen der Abteilungen und der Kassenwart schließen am Ende des Wirtschaftsjahres die Konten. Jede Abteilung erstellt einen eigenen Jahresabschluss, der neben der Gewinn- und
Verlustrechnung auch den Haushaltsansatz und die tatsächliche Mittelverwendung verdeutlichen muss (vgl. 8.1).

11.2  Der Kassenwart legt einen Jahresabschluss vor, der die Abschlüsse der Abteilungen umfasst. Nach der zustimmenden Kenntnisnahme durch den Gesamtvorstand wird der Jahresabschluss der Hauptversammlung vorgelegt.

§ 12 (Prüfungswesen)

12.1  Der § 6 der Vereinssatzung legt fest, dass die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer wählt. Diese prüfen den Jahresabschluss sachlich und rechnerisch. Die Abteilungen mit eigener Rechnungsführung müssen analog zum § 6 der Satzung gleichfalls zwei Rechnungsprüfer wählen.

12.2 Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder der Abteilungsführung angehören, deren Finanzrechnung zu prüfen ist.

12.3 Die jeweiligen Rechnungsprüfer nehmen ihre Aufgabe gemeinsam wahr. Den Prüfern ist zur Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in die jeweiligen Konten, Kassen und Bücher zu gewähren. Über jede Prüfung und Einsicht ist eine Niederschrift zu fertigen.

12.4  Nach Aufstellung des jeweiligen Jahresabschlusses müssen die Rechnungsprüfer den Abschluss im Sinne des § 6 der Vereinssatzung prüfen. Durch Unterschrift unter dem geprüften Vermögensbericht und der zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung bestätigen die Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung. In der Niederschrift ist das Prüfungsergebnis festzuhalten. Diese Niederschrift wird der Mitglieder- bzw. den zuständigen Gremien der Abteilungen zur Kenntnis gegeben.

§ 13 (Schlussbestimmung / Inkrafttreten)

13.1   Über alle Finanz-, Kassen- und Buchungsfragen, die nicht in dieser Finanzordnung, der Beitragsordnung oder der Satzung geregelt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.

13.2  Diese Finanzordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.Juni 2008 in Kraft und löst die Finanzordnung vom 25.April 2005 ab. Nach der Mitgliederversammlung am 5. März 2011 wurde die Namensänderung in "DJK Grün-Weiß Marathon Münster e.V." redaktionell eingearbeitet.

13.3  Sie kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstand geändert werden. Soll die Finanzordnung vom Gesamtvorstand geändert werden, muss in der Einladung zur Vorstandssitzung auf die geplante Änderung hingewiesen werden.

Gelesen 956 mal Letzte Änderung am Donnerstag, 13 Februar 2014 17:33
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